Tierhilfsnetzwerk Europa e.V.

Die Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist in Untereisesheim.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. ist die Förderung des nationalen und internationalen Tierschutzes.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens, sowie das Erwecken von Verständnis für das Wesen aller Tiere, durch Aufklärung und gutes Beispiel - unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes.
b. Verbreitung des Tier-, Arten- und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild.
c. Die Unterstützung kooperierender Tierschutzorganisationen und Tierheime, welche gemeinnützig sind oder sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts verstehen und dem Tier- und Artenschutz dienen (eine Kopie der letzten Freistellungsbescheide wird eingeholt)

Bsp. Leistet das Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. Hilfe:

- bei der Rettung und Unterbringung notleidender Tiere aus dem In- und Ausland, durch die Organisation, Betreuung und Aufklärung von Pflege- und Endplätze;
- bei der Planung und Durchführung von Kastrationsprojekten;
- bei der Versorgung notleidender Tiere, durch die Verteilung von Futter- und Sachspenden (welche vorher in der Öffentlichkeit gesammelt wurden), sowie deren Transport und die teilweise Übernahme von Kosten für Tierarztbehandlungen, Bau- und Renovierungsarbeiten der Räumlichkeiten usw.

3. Das Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen Tier-Gnadenhöfe, Tier-Rettungsstationen, Tierschutzorganisationen und Tierheime – welche gemeinnützig sind oder sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts verstehen und dem Tier- und Artenschutz dienen (eine Kopie der letzten Freistellungsbescheide wird eingeholt), materiell, organisatorisch und finanziell fördern.

4. Das Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, die der Natur- und/oder Tierwelt verbunden sind, sofern sie nicht gegen die Zielsetzungen des Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. verstoßen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Das Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen Aufwandsentschädigungen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

A. Erwerb

1. Mitglied des Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. kann - auf schriftlichen Antrag, jede natürliche Einzelperson werden. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 12 Jahre. Dazu benötigt es eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern.

2. Minderjährige vom vollendeten 12. Lebensjahr an, können in eine Jugendgruppe aufgenommen werden. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.

3. "Juristische Personen" können als Mitglied aufgenommen werden; Stimmrecht hat lediglich ein Mitglied oder dessen bevollmächtigter Vertreter, der den Nachweis seiner Bevollmächtigung führen muss.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann dieses Recht übertragen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich im Tierschutz allgemein, oder im Verein durch besondere Beteiligung und Verdienste hervorgebracht haben.

B. Beendigung

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.

2. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Aberkennung, wenn gegen § 4 Abs. A5 verstoßen wird.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied:

a. dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält.
b. mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Nach der Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, binnen 14 Tagen schriftlich den Schlichtungsausschuss einzuberufen. Nach Anhörung des Mitgliedes übermittelt der Schlichtungsausschuss seine Auffassung dem Vorstand zu erneuter Entscheidung.

5. Es werden drei Formen der Mitgliedschaft unterschieden:

a. Aktive Mitgliedschaft:

Die aktiven Mitglieder unterliegen der festgelegten Beitragspflicht, welche in Sonderfällen entfallen oder ermäßigt werden kann. Diese Mitglieder sind in der Jahreshaupt- sowie den außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt. Zu ihnen gehören sowohl der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und der Beirat.

b. Fördermitgliedschaft:

Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages selbst. Sie sind in der Jahreshaupt- sowie den außerordentlichen Mitgliederversammlungen nicht stimm- aber teilnahmeberechtigt.

c. Aktive Familienmitgliedschaft:

Eine aktive Familienmitgliedschaft ist nur dann möglich, wenn bereits ein Familienmitglied 1. Grades aktives Mitglied im Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. ist. Die aktiven Familienmitglieder unterliegen der ermäßigten Beitragspflicht, welche in Sonderfällen entfallen kann. Diese Mitglieder sind in der Jahreshaupt- sowie den außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

2. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§ 6 Beitrag

1. Der jährliche Quartalsbeitrag für aktive Mitgliedschaft und aktive Familienmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren beschlossen.

2. Die Quartalsbeiträge sind innerhalb der ersten vier Wochen des angebrochenen Quartals, bei Neueintritt anteilig innerhalb der ersten 4 Wochen nach der Aufnahme, zu entrichten.

3. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn besondere Gründe (z.B. soziale Härtefälle) vorliegen. Er kann dieses Recht durch Vorstandsbeschluss auf die Geschäftsführung übertragen.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Aktive Vereinsmitglieder können für Verwandte und Lebenspartner einen Mitgliedschaftsantrag für eine Familienmitgliedschaft beantragen. Jedes Familienmitglied zahlt für die Mitgliedschaft 15€ im Quartal. Zu Familienangehörigen werden Familienmitglieder 1. Grades, Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr sowie Lebensgefährten gezählt, die im selben Haushalt leben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

3. der Beirat

4. die Rechnungsprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer

b. Neu- und Ersatzwahlen

c. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 6)

d. Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen

e. Auflösung des Vereins (§ 16)

2. Es wird unterschieden zwischen:

a. Jahreshauptversammlung

b. außerordentliche Mitgliederversammlung

3. Die Jahreshauptversammlung muss einmalig in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. In der Jahreshauptversammlung ist von den Vereinsvorsitzenden ein Tätigkeitsbericht und vom Schatzmeister ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Der Ort der Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand bestimmt.

4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst regelmäßig:

- Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung

- Jahresbericht der Vereinsvorsitzenden

- Jahresbericht des Schatzmeisters

- Bericht der Rechnungsprüfer

- Entlastung des Vorstandes

5. Ferner ist die Jahreshauptversammlung für folgende Beschlüsse zuständig:

- Neu- oder Ersatzwahl des Vorstandes

- Neu- oder Ersatzwahl der Rechnungsprüfer

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen nach Antragseingang beim Vorstand durch diesen einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt. Der Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bestimmt.

7. Die Jahreshauptversammlung und jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vor ihrem Termin unter Angabe der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

Es ist ausreichend, die Einladung auf der Vereins-Website www.tierhilfsnetzwerk-europa.de in der gleichen Frist zu veröffentlichen und fristgemäß eine Einladung per E-Mail an die Vereinsmitglieder zu versenden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung gilt für jedes beitragszahlende Vereinsmitglied.

8. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.

a. Die Leitung der Jahreshaupt- oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand, bei seiner Verhinderung ein Mitglied des erweiterten Vorstandes des Vereins.

b. Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.

c. In den Versammlungen ist für Beschlüsse die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

9. Die Vorstandswahl erfolgt ausschließlich durch eine geheime Wahl der Jahreshauptversammlung oder einer eigens dafür einberufenen außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Auszählung der Wahlzettel erfolgt durch den Beirat oder in Vertretung durch die Rechnungsprüfer. Gewählt ist, wer eine 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. 10. Versammlungsschriften

a. Bei allen Versammlungen, sowie Vorstands- und Beiratssitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

b. Es ist eine Verhandlungsniederschrift zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen.

c. Die Niederschrift ist vom geschäftsführenden Vorstand und bei seiner Verhinderung vom ernannten Vertreter des erweiterten Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

11. Bei geringer Anmeldung der Mitgliederzahl (weniger als drei) kann die Versammlung per Emailkontakt oder Videokonferenzen abgehalten werden. Stimmberechtigte können Beschlüsse per Mail an den Vorstand bzw. durch Wortlaut/Handzeichen in der Videokonferenz abstimmen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei Gremien. Diese müssen aus natürlichen Personen gebildet sein.

a. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:

- der 1. Vorsitzenden

- der 2. Vorsitzenden

b. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:

- der Schriftführerin

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat eine Einzelvertretungsbefugnis. Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder von dem 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam abgegeben werden.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung. Die erforderlichen Beschlüsse können in elektronischer, schriftlicher und mündlicher Form getroffen werden und sind mit Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

Sollte ein Vorstandsmitglied Geschäfte ausüben mit denen der Vorstand nicht einverstanden ist bzw. Gelder veruntreuen, haftet das Vorstandsmitglied mit seinem privaten Vermögen.

3. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand kann gewählt werden, wer volljährig ist. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge machen, die spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen müssen. (Stempel des Posteingangs).

4. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand auch selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen.

5. Es besteht keine Unvereinbarkeit zwischen der Wahrnehmung eines Vorstandsamtes und der Ausübung eines Angestelltenverhältnisses für den Verein.

§ 10 Beirat

1. Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser sich einen Beirat bestellen; er hat ausschließlich beratende und unterstützende Funktion.


§ 11 Rechnungsprüfer

1. Das Kassenwesen ist für jedes Rechnungsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung erstatten können. Die Prüfer haben nicht allein die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Die Prüfer können auch die Kassenbücher und sämtliche Unterlagen, also auch die Tiereingangs und -ausgangsbelege auf ihre Vollzähligkeit und Richtigkeit prüfen, desgleichen den Betrieb der Auffangstationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit.

2. Die Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.

3. Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen sowie einen Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes zu stellen.

4. Wiederwahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter ist zulässig.

§ 12 Jugendgruppen 

Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken, zu entwickeln und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden.

§ 13 Verbandsmitgliedschaften


Der Tierhilfsnetzwerk Europa e.V. kann Mitglied in anderen Tier- und Naturschutzorganisationen werden.


§ 14 Satzungsänderung 
 

Eine Satzungsänderung muss mit 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister §71 BGB.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für den nationalen und internationalen Tierschutz zu.

Über die Auflösung des Vereins beschließen endgültig die Mitglieder. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung erforderlich.

§ 16 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 17 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand hat die generelle Aufgabe, an dieser und späteren Satzungen ggf. notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. Diese müssen mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden und bedürfen nicht der staatlichen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BGB.

§ 18 Haftung

1. Vertragliche Haftung

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt im Namen des Vereins Verträge abzuschließen und andere Rechtsgeschäfte einzugehen. Hierzu darf er auch gesetzliche Vertreter für einzelne oder regelmäßige Handlungen bestimmen. Für diese Rechtsgeschäfte haftet ausschließlich der Verein gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern mit dem Vereinsvermögen für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen.

Anderes bei unerlaubtem Handeln oder Rechtsgeschäften die entgegen dem Vereinsgrundsatz getätigt werden, von nicht zur Vertretung berechtigten Vereinsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vereinsorgan. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus.

2. Delikthaftung

Der Verein haftet zudem für Schadensansprüche. Fügt ein Vorstandsmitglied in Ausübung seines Amtes oder ein zur Vertretung berechtigtes Vereinsmitglied im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht, einem Dritten gegenüber einen Schaden zu, so haftet der Verein in voller Höhe für den entstandenen Schaden und trägt die ggf. vom Geschädigten beanspruchte Privatbeteiligung des Vorstandsmitgliedes. Auch in diesem Fall gilt das nicht für unrechtmäßig und grob fahrlässig handelnde Mitglieder ohne Vertretungsvollmacht.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB

Beschlussdatum: 04. Mai 2019

Tag der Eintragung: 15. Juli 2019

© by Tierhilfsnetzwerk Europa e.V.

Vereinsregister Stuttgart
Vereinsregisternummer: VR 724192
Vereinregisterummeldung: 15.07.2019